Tag: Telemediengesetz
Datenschutz und Internet: Worauf müssen Webseitenbetreiber achten?
by admin on Feb.07, 2011, under Datenschutz
Vorteile des Datenschutzes für Unternehmen
Gerade kommerzielle Webseitenbetreiber (wie z.B. ein Shop für Lichtschaftabdeckung) profitieren von den strengen Gesetzen und ihrer Einhaltung, denn im Netz ist Vertrauen das A und O. Wenn Nutzer sich nicht auf ihre Datensicherheit verlassen könnten, würden sie im Internet nichts unternehmen. Schon der Auftritt muss daher Vertrauen erwecken, durch eindeutige Herleitung auf die Seite mit einer sinnvollen Suchanfrage, durch transparenten Auftritt und übersichtliche Kontaktmöglichkeiten. Soll der Kunde zudem Daten eingeben, um eine Anfrage zu starten, so muss er gründlich über die Sicherheit der Daten und deren Zweckbestimmung aufgeklärt werden. Datenschutz ist für online auftretende Unternehmen daher eine vertrauensbildende Marketingmaßnahme und nicht ein notwendiges Übel.
Die zugehörigen Gesetze hinken freilich oft der raschen Entwicklung etwas hinterher. Um so notwendiger ist es, die bestehenden Vorschriften strikt einzuhalten.
Gesetzliche Vorschriften im Einzelnen
Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die Vorschriften über Datenerhebung-, Verarbeitung und Weitergabe. Es gilt für jeden, besonders Unternehmen und Behörden werden streng überwacht. Dieses Gesetz ist für alle Lebensbereiche, also auch offline, zuständig. Speziell im Internet kommt zusätzlich das Telemediengesetz zum Einsatz. In den §§ 11 – 15a TMG sind insbesondere Fragen des Datenschutzes geregelt.
Es ergeben sich daraus folgende Pflichten:
1.) Die Impressumspflicht. Auf jeder Website müssen Name, Anschrift und Kontaktdaten des Betreibers vermerkt werden, bei kommerziellen Angeboten zudem Registernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer.
2.) Pflicht zur Unterrichtung über Datenspeicherung. Der Nutzer muss in die Verwendung seiner Daten ausdrücklich einwilligen, wenn die Weitergabe nicht ohne Weiteres gestattet ist. Dies betrifft vor allem die Weitergabe zu Werbezwecken.
3.) Betrieblicher Datenschutzbeauftragter. Unternehmen, in denen mindestens 9 Arbeitnehmer mit automatisierter Erhebung oder 20 Arbeitnehmer auf jedwede Weise mit Datenerhebung beschäftigt sind oder die Daten zu geschäftlichen Zwecken erhoben und übermittelt werden, haben nach §§ 4g, 4f BDSG einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.
4.) Tracking, also die Verfolgung des Nutzerverhaltens bis hin zur Speicherung von IP-Adressen ist rechtlich umstritten. Seriöse Unternehmen weisen Nutzer daher vor der Dateneingabe auf diese Möglichkeit hin.