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Archive for Februar, 2011

Datenschutz und Internet: Worauf müssen Webseitenbetreiber achten?

by admin on Feb.07, 2011, under Datenschutz

Wer eine Website betreibt, hat sich an bestimmte gesetzliche Vorgaben zu halten, die im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und im Telemediengesetz (TMG) geregelt sind. Die Nichteinhaltung dieser Vorschriften kann mit bis zu 300.000,- € Bußgeld geahndet werden.

Vorteile des Datenschutzes für Unternehmen

Gerade kommerzielle Webseitenbetreiber (wie z.B. ein Shop für Lichtschaftabdeckung) profitieren von den strengen Gesetzen und ihrer Einhaltung, denn im Netz ist Vertrauen das A und O. Wenn Nutzer sich nicht auf ihre Datensicherheit verlassen könnten, würden sie im Internet nichts unternehmen. Schon der Auftritt muss daher Vertrauen erwecken, durch eindeutige Herleitung auf die Seite mit einer sinnvollen Suchanfrage, durch transparenten Auftritt und übersichtliche Kontaktmöglichkeiten. Soll der Kunde zudem Daten eingeben, um eine Anfrage zu starten, so muss er gründlich über die Sicherheit der Daten und deren Zweckbestimmung aufgeklärt werden. Datenschutz ist für online auftretende Unternehmen daher eine vertrauensbildende Marketingmaßnahme und nicht ein notwendiges Übel.
Die zugehörigen Gesetze hinken freilich oft der raschen Entwicklung etwas hinterher. Um so notwendiger ist es, die bestehenden Vorschriften strikt einzuhalten.

Gesetzliche Vorschriften im Einzelnen

Das Bundesdatenschutzgesetz regelt die Vorschriften über Datenerhebung-, Verarbeitung und Weitergabe. Es gilt für jeden, besonders Unternehmen und Behörden werden streng überwacht. Dieses Gesetz ist für alle Lebensbereiche, also auch offline, zuständig. Speziell im Internet kommt zusätzlich das Telemediengesetz zum Einsatz. In den §§ 11 – 15a TMG sind insbesondere Fragen des Datenschutzes geregelt.
Es ergeben sich daraus folgende Pflichten:
1.) Die Impressumspflicht. Auf jeder Website müssen Name, Anschrift und Kontaktdaten des Betreibers vermerkt werden, bei kommerziellen Angeboten zudem Registernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer.
2.) Pflicht zur Unterrichtung über Datenspeicherung. Der Nutzer muss in die Verwendung seiner Daten ausdrücklich einwilligen, wenn die Weitergabe nicht ohne Weiteres gestattet ist. Dies betrifft vor allem die Weitergabe zu Werbezwecken.
3.) Betrieblicher Datenschutzbeauftragter. Unternehmen, in denen mindestens 9 Arbeitnehmer mit automatisierter Erhebung oder 20 Arbeitnehmer auf jedwede Weise mit Datenerhebung beschäftigt sind oder die Daten zu geschäftlichen Zwecken erhoben und übermittelt werden, haben nach §§ 4g, 4f BDSG einen Datenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.
4.) Tracking, also die Verfolgung des Nutzerverhaltens bis hin zur Speicherung von IP-Adressen ist rechtlich umstritten. Seriöse Unternehmen weisen Nutzer daher vor der Dateneingabe auf diese Möglichkeit hin.

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Datenschutz in Unternehmen: Worauf muss der Chef achten?

by admin on Feb.07, 2011, under Datenschutz

Seit dem späten Herbst 2010 gilt eine neue Regelung für den Datenschutz in Unternehmen. Laut Bundesdatenschutzgesetz §4f sind dabei Unternehmen betroffen, in denen mehr als neun Mitarbeiter mit personenbezogenen Daten in Berührung kommen. Genauer bedeutet dies, dass diese Personen sich mit der automatisierten Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personengebundenen Daten befassen. Beispielsweise können diese Daten Mitarbeiterdaten, Lieferantendaten, Daten von Kunden oder anderen Unternehmen sein. Hier finden sich viele Beispiele für Personen, die mit Daten in Berührung kommen und somit ist schnell ein Handeln erforderlich.

Ein Monat nachdem dieser Zustand eingetreten ist muss ein Unternehmen sich um notwendige Maßnahmen kümmern. Genauer ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen oder genauer gesagt zu bestellen. Dabei kann diese Funktion intern oder extern besetzt werden. Entscheidet sich eine Firma für einen internen Datenschutzbeauftragten so darf dieser nicht aus der EDV-Abteilung stammen. So ist beispielsweise der IT Leiter eine Position, die sich nicht um diese Thematik kümmern darf. Dies soll eine zusätzliche Kontrollfunktion schaffen, um das Entstehen von Fehlern zu vermeiden. Beispielsweise ist Datenschutzbeauftragter aus der Personalabteilung, der Assistenz der Geschäftsführung oder Geschäftsführung selbst besser zu benennen.

Der Datenschutzbeauftragte besitzt das Privileg, dass diese Position aus den üblichen Gründen nicht gekündigt werden darf, sondern nur aus wichtigen Gründen. Dieser Angestellte ist quasi unkündbar. Die Funktion dieser Person ist es, sich im Rahmen von Schulungen und Fortbildungen darüber zu informieren, welche Richtlinien einzuhalten sind und diese dann in internen Schulungen an die betroffenen Mitarbeiter weiterzugeben. Ein Arbeitgeber hat dem Datenschutzbeauftragten die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen, so dass nicht die Person selbst sich um seinen Wissensstand zu kümmern hat. Dabei handelt es sich vor allem um Richtlinien, die die Datenspeicherung und Sicherung betreffen und den Schutz von personenbezogenen Daten gewährleisten.

Der Kernbereich dieser Thematik liegt vor allem in der IT eines Unternehmens. Nicht selten werden mittlerweile solche Fragen aus Zeit- und Kostengründen an externe Beauftragte weitergegeben. Dies sind beispielsweise auf diese Thematik spezialisierte Systemhäuser oder IT-Experten. Bleibt diese Stelle aber dennoch intern, so sind Informationen über den Datenschutz mitunter recht einfach über die IHK oder Mitgliedschaften bei Wirtschaftsorganisationen erhältlich.

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